Das Lebensmittelgesetz (LMG) definiert Lebensmittel als «alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden».
Die Anforderungen an Lebensmittel werden im Lebensmittelgesetz umschrieben. Das Lebensmittelgesetz hat folgende vier Ziele (Art. 1 LMG):
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die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
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den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
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die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
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den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Das Lebensmittelgesetz umfasst jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. So auch das Kennzeichnen und Anpreisen wie auch die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.