Selbstkontrolle

Jeder, der eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausführt, beispielsweise einführt, herstellt oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Ware die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln. Dies wird als Pflicht zur Selbstkontrolle bezeichnet. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von dieser Selbstkontrolle.

Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind:

  • die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken
  • die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts beruhen
  • die Rückverfolgbarkeit
  • die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Verschiedene Branchen (beispielsweise Bäcker, Metzger, Milchverarbeiter oder Gastro) haben Leitlinien. Wird nach diesen Leitlinien vorgegangen, kann die gute Verfahrenspraxis sichergestellt werden.

Stellt ein Betrieb fest, dass von ihm abgegebene Lebensmittel die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen diese nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so ist die Lebensmittelkontrolle umgehend zu informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier.

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