Entsorgung Haushaltchemikalien

Gefährliche Chemikalien aus dem Haushalt müssen fachgerecht entsorgt werden, da sie bereits in kleinen Mengen eine erhebliche Gefahr für  Mensch und Umwelt darstellen.

Ökologisches Verhalten: fachgerechtes Entsorgen ist gut - besser jedoch ist das Vermeiden von Abfällen (sicherer, günstiger, ...)

 

1.  Giftabfälle zurück an das Verkaufsgeschäft

Wer giftige Haushaltstoffe verkauft, ist verpflichtet, diese gratis zurückzunehmen.

Er muss sie sachgerecht entsorgen.

 

Für Fälle, bei denen Punkt 1 nicht funktioniert, werden vom Kanton Entsorgungsmöglichkeiten für Giftabfälle von Privaten angeboten.

  

2.  Entsorgungsmöglichkeiten
Unsere Dienststelle koordiniert die Entsorgung von schädlichen Chemikalien und sorgt für deren fachgerechte Entsorgung. Luzerner Apotheken und Drogerien gelten im Kanton Luzern als öffentliche Sammelstelle von Haushaltchemikalien. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos. Bei Problemen und für die Entsorgung grösserer Mengen (z.B. aus Hausräumungen - gilt nur für Privatpersonen) wenden Sie sich bitte an uns.

 

 3. Giftsammlungen

Die Giftsammlungen für das Jahr 2023 wurden bereits durchgeführt. Die geplanten Giftsammlungen für das Jahr 2024 finden Sie untenstehend:

 

Giftsammlungen 2024

Gemeinde Tag Wann Zeit Wo
Entlebuch Samstag 27.04.2024 09:00 - 12:00 Entsorgungsstelle Zwischenwassern
Schötz Samstag 08.06.2024 09:00 - 12:00 öffentliche Sammelstelle, Luzernerstrasse 66
Rothenburg Samstag 26.10.2024 09:00 - 12:00 Ökihof Ölberg, Bertiswilstrasse 55

Welche Haushaltchemikalien werden angenommen? Welche Abfälle werden NICHT angenommen?
Beachten Sie dazu unser Merkblatt Sonderabfälle: Was wird wo angenommen? und insbesondere auch den Abfallkalender Ihrer Wohngemeinde.

 

Wichtige Hinweise:

  • Haushaltchemikalien aus dem ganzen Kanton Luzern können an den Giftsammlungen entsorgt werden. 
  • Giftabfälle -falls möglich- in den Originalverpackungen mitbringen.
  • Giftabfälle nicht mischen.
  • Die Abfälle sind direkt dem Fachpersonal in den Sammelstellen zu übergeben.
  • Wer Gefahrstoffe ausserhalb der Öffnungszeiten vor Drogerien, Apotheken oder anderswo deponiert, handelt nicht nur grobfahrlässig, sondern macht sich auch strafbar (Art. 61 USG).
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