Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein, welche zu gefährlichen Verbrennungen oder gar zu Krebs führen können. Um diese Risiken zu minimieren, wurden im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Schutzmassnahmen festgelegt.
Als Solarien gelten alle Anlagen und Geräte, die mit UV-Strahlung zu jeglichem Zweck (Bräunung, Vitamin D-Synthese, Knochenstärkung, Wärme oder Entspannung) auf die Haut einwirken. Ausnahmen bilden Medizinprodukte, die UV-Strahlung zur Therapie von Krankheiten erzeugen und die nicht unter dieses Gesetz fallen.
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
Anforderungen an Solarien
Amtliche Kontrollen
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
Die Betreiber/innen von öffentlichen Solarien haben dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen an Solarien jederzeit eingehalten werden. Dabei müssen sie beispielsweise sicherstellen, dass die Strahlung ihrer Solarien den Grenzwert für gesundheitliche Auswirkungen von UV-Strahlung einhält oder dass Personen unter 18 Jahren die Solarien nicht benutzen können. Zudem müssen die Betreiberinnen und Betreiber Geräte zur Verfügung stellen, die gemäss den Sicherheitsvorgaben der Solarienhersteller einwandfrei installiert, verwendet und gewartet werden. Ebenso ist in bedienten Solarien eine adäquate Ausbildung gefordert.
Im Kanton Luzern haben die Betreiber/innen eines Solariums ihre Tätigkeit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz zu melden.
Als Betreiberinnen oder Betreiber von Solarien gelten gewerbliche Betriebe, Vereine, Clubs, Genossenschaften und andere Anbieterinnen und Anbieter, die Solarien Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im Familienkreis betreiben, fallen nicht unter den Vollzug dieser Verordnung.
Anforderungen an Solarien
Solarien müssen so ausgerüstet sein, dass die Strahlung den Grenzwert für gesundheitliche Auswirkungen von UV-Strahlung einhält (0.3 W/m2). Zudem sind sie entsprechend mit dem jeweiligen UV-Typ 1, 2, 3 oder 4 gut sichtbar zu kennzeichnen. Alle Nutzerinnen und Nutzer sind mittels Plakaten über Gefahren durch UV-Strahlung zu informieren. Hierbei ist sicher zu stellen, dass Minderjährige und Risikopersonen Solarien nicht benutzen können. Die Solarien sind so einzurichten, dass die rechtlich vorgegebenen Bestrahlungspläne korrekt eingestellt und betrieben werden können. Diese Pläne sind an die Nutzerinnen und Nutzer abzugeben.
In unbedienten Solarien dürfen nur Solarien des UV-Typs 3 angeboten werden. In bedienten Solarien dürfen alle UV-Typen angeboten werden; UV-Typ 4 darf aber nur angeboten werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer eine ärztliche Empfehlung vorweisen können und entsprechend ausgebildetes Personal anwesend ist.
Amtliche Kontrollen
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist im Kanton Luzern ab dem 1.1.2025 für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben zu Solarien zuständig. Sie überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden und die Betreiber/innen ihren Pflichten nachkommen. Bei Mängeln werden Korrekturmassnahmen veranlasst.