Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1 Fristen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2 Aufbewahrung von Proben
Die Proben werden 2 Wochen nach Berichterstellung entsorgt, bei verderblichen Proben erfolgt die Entsorgung nach Abschluss der Analyse. Auf Wunsch wird die Probe kostenpflichtig zurückgesandt oder aufbewahrt. Für Rückstellmuster von Proben ist der Auftraggeber zuständig.

3 Archivierungsfristen
Labordaten werden mindestens 2 Jahre, Untersuchungsberichte mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Spezielle Zusatzaufwände für die Berichterstellung werden in Rechnung gestellt.

4 Vertraulichkeit
Untersuchungsberichte werden streng vertraulich behandelt. Ohne anderslautende Instruk­tionen des Auftraggebers werden Untersuchungsresultate ausschliesslich der im Auftrag bezeichneten Person mitgeteilt.

5 Preise
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in unserem Dienstleistungsverzeichnis genannten Preise massgebend. Der Mindestauftragswert beträgt 55.00 Fr. Wird der Mindestauftragswert nicht erreicht, wird die Differenz als Zuschlag verrechnet. Für Expressaufträge wird ein Zuschlag von 50% verrechnet. Für Dienstleistungen ausserhalb der Werktage wird eine Pauschale von 132.00 Fr. verrechnet.

6 Zahlungskonditionen
Die Kosten, welche im Rahmen des Auftragsvertrages zwischen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und der Kundschaft entstehen, werden gleichzeitig mit dem Versand des Untersuchungsberichtes in Rechnung gestellt. Die Kundschaft ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innert 30 Kalendertagen nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Kommt die Kundschaft ihrer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, wird Ihr nach Ablauf der Fälligkeit eine Mahnung mit Umtriebsentschädigung zugestellt. Bei erfolglosem Mahnen wird die Betreibung eingeleitet.

7 Unteraufträge
Mit Auftragserteilung wird zugestimmt, dass die im Dienstleistungsverzeichnis entsprechend ausgewiesenen Methoden im Unterauftrag untersucht werden.

8 Besondere Bestimmungen
Die Bearbeitung des Auftrags wird in der Regel von den Vollzugsorganen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ausgeführt. Vom Befund der erbrachten Dienstleistung hat das Vollzugsorgan somit Kenntnis. Bei unbefriedigenden Befunden muss sich dieses vergewissern, dass der Auftraggeber im Rahmen seiner rechtlichen Pflicht zur Selbstkontrolle Massnahmen trifft, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zur Anwendung kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern.

Luzern, 12. Februar 2020

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

Meyerstrasse 20

6002 Luzern

Telefon 041 248 84 03

E-Mail
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