Dienstleistungen

Laborant

Die Untersuchung von Proben ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Selbstkontrolle. Mit unseren Dienstleistungen unterstützen wir Sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe und bieten ihnen umfassende chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen an.

Leistungsverzeichnis
Proben - wichtige Hinweise
Proben anmelden
Exportzertifikate
AGB
Merkblätter und Formulare

 

 

 

Leistungsverzeichnis

Dank langjähriger Erfahrung können wir Sie bei analytischen Untersuchungen in den Bereichen Lebensmittel, Wasser sowie Gebrauchsgegenstände kompetent unterstützen. Mit verschiedenen Untersuchungsprogrammen erleichtern wir Ihnen die Wahl eines geeigneten und zweckmässigen Untersuchungspaketes. Zögern Sie nicht uns bei Fragen zu kontaktieren, wir unterstützen Sie gerne!

Dienstleistungsverzeichnis
Chlorothalonil

Proben - wichtige HInweise

Die korrekte Probenahme ist für den Aussagewert einer Analyse entscheidend. Bitte beachten Sie dazu unsere Merkblätter oder kontaktieren Sie uns - wir unterstützen Sie gerne. Die Proben sollen grundsätzlich möglichst rasch ins Labor an der Vonmattstrasse 16 gelangen.

Proben zur mikrobiologischen Untersuchung müssen steril entnommen werden (steriles Werkzeug, steriles Gebinde). Geeignete Probebehältnisse sind bei uns erhältlich. Es müssen mindestens 100 Gramm pro Lebensmittelprobe erhoben werden. Sie müssen gekühlt gehandhabt werden und sind am Probenahmetag im Labor abzugeben. Für eine allfällige Zustellung per Swiss-Express "Mond" bitten wir Sie, uns vorgängig zu kontaktieren.

«Mikrobiologische Untersuchungen nach ISO Standard von Trinkwasser- und Lebensmittelproben können bei Abgabe vor einem langen Wochenende (Feiertag direkt an Wochenende angrenzend, z.B. Ostern, Pfingsten) nicht gewährleistet werden. Eine Probeuntersuchung kann nach vorgängiger Absprache erfolgen.»

Um einen optimalen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie um eine vorgängige Ankündigung des Auftrages unter folgendem Link.

Annahmezeiten der Lebensmittel- und Legionellenproben für mikrobiologische Analysen:
Montag bis Donnerstag 8.00-12.00 Uhr  und 13.30-16.00 Uhr
Freitag 8.00-12.00 Uhr

Annahmezeiten der Wasserproben und Proben für chemische Analysen: 
Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr  und 13.30-16.00 Uhr

Ausfuhrbescheinigungen / Exportunterlagen

Ausfuhr- oder Exportbescheinigungen sollen den Kontrollbehörden des Bestimmungslandes Informationen liefern, um das Vertrauen in die Sicherheit und Eignung der Waren zu gewährleisten. Sie werden durch die Exportfirma ausgefüllt und durch unsere Dienststelle geprüft und unterzeichnet.

1 Ausfuhr von Lebensmitteln

Es können nur die folgenden Dokumententypen ausgestellt werden: allgemeine Bescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen und Attestierungen.

Allgemeine Bescheinigungen begleiten eine konkrete Warensendung und bestätigen, dass die Ware in der Schweiz produziert oder in genügender Weise verarbeitet worden ist. Sie sind nicht länderspezifisch.

Für die Ausfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft müssen die länder- bzw. produktespezifischen Gesundheitsbescheinigungen verwendet werden.
Attestierungen sind nicht an einen Warenversand gebunden, sondern bestätigen einen bestimmten Status der Schweiz oder des Betriebs. Attestierungen können vom Bund (z.B. bzgl. Dioxin), vom Kanton (z.B. Official Food Law Enforcement Authority Attestation) oder vom Betrieb (z.B. Free Sale Certificate, QM Certificate usw.) ausgestellt werden.

  • Die Bescheinigungen können auf der Homepage des BLV heruntergeladen werden.
  • Die Dokumente sind auszustellen, bevor die dazugehörende Warensendung die Schweiz verlässt. Die Originalbescheinigung muss die Sendung begleiten.
  • Die Bearbeitungsdauer der DILV dauert max. 2 Arbeitstage.
  • Die elektronisch vollständig ausgefüllten Vorlagen des BLV inkl. Beilagen (z.B. Rechnung oder Warenlisten) werden unter Ausfuhrbescheinigungen.DILV@lu.ch eingereicht, Originalattestierungen vom Betrieb sind per Post einzusenden.
  • Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden und müssen im Original ausgestellt werden, Kopien sind nicht gültig.
  • Falls Beglaubigungen durch die DILV an die Staatskanzlei weitergeleitet werden sollen, muss die DILV schriftlich beauftragt werden.

2 Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen

Exportunterlagen werden nur für Produkte ausgestellt, die in der Schweiz hergestellt oder abgefüllt worden sind. Die länderspezifischen Anforderungen müssen beachtet werden. Es existieren grundsätzlich die folgenden Dokumententypen:

  • Bescheinigung zur Ausfuhr von kosmetischen Mitteln und anderen Gebrauchsgegenständen, welches die Ware begleitet
  • Bescheinigung für die Registrierung im Bestimmungsland vor dem ersten Export
  • Bestätigung der Herstellung (GMP)

AGB

Fristen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Aufbewahrung von Proben
Die Proben werden 2 Wochen nach Berichterstellung entsorgt, bei verderblichen Proben erfolgt die Entsorgung nach Abschluss der Analyse. Auf Wunsch wird die Probe kostenpflichtig zurückgesandt oder aufbewahrt. Für Rückstellmuster von Proben ist der Auftraggeber zuständig.

Archivierungsfristen
Labordaten werden mindestens 2 Jahre, Untersuchungsberichte mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Spezielle Zusatzaufwände für die Berichterstellung werden in Rechnung gestellt.

Vertraulichkeit
Untersuchungsberichte werden streng vertraulich behandelt. Ohne anderslautende Instruk­tionen des Auftraggebers werden Untersuchungsresultate ausschliesslich der im Auftrag bezeichneten Person mitgeteilt.

Preise
Alle Preise auf Anfrage. Der Mindestauftragswert beträgt 55.00 Fr. Wird der Mindestauftragswert nicht erreicht, wird die Differenz als Zuschlag verrechnet. Für Expressaufträge wird ein Zuschlag von 50 % verrechnet. Für Dienstleistungen ausserhalb der Werktage wird eine Pauschale von 132.00 Fr. verrechnet.

Zahlungskonditionen
Die Kosten, welche im Rahmen des Auftragsvertrages zwischen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und der Kundschaft entstehen, werden gleichzeitig mit dem Versand des Untersuchungsberichtes in Rechnung gestellt. Die Kundschaft ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innert 30 Kalendertagen nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Kommt die Kundschaft ihrer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, wird Ihr nach Ablauf der Fälligkeit eine Mahnung mit Umtriebsentschädigung zugestellt. Bei erfolglosem Mahnen wird die Betreibung eingeleitet.

7 Unteraufträge
Mit Auftragserteilung wird zugestimmt, dass die im Dienstleistungsverzeichnis entsprechend ausgewiesenen Methoden im Unterauftrag untersucht werden.

Besondere Bestimmungen
Die Bearbeitung des Auftrags wird in der Regel von den Vollzugsorganen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ausgeführt. Vom Befund der erbrachten Dienstleistung hat das Vollzugsorgan somit Kenntnis. Bei unbefriedigenden Befunden muss sich dieses vergewissern, dass der Auftraggeber im Rahmen seiner rechtlichen Pflicht zur Selbstkontrolle Massnahmen trifft, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zur Anwendung kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern.

Luzern, 18. Juli 2024

 

Akkreditierung

Akkreditierungszeichen
Unsere Prüfstelle STS 0167 ist nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditiert, unsere Inspektionsstelle SIS 032 nach 17020 ISO/IEC.
Prüfstelle STS 0167 
Inspektionsstelle SIS 032

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

Meyerstrasse 20

6002 Luzern

Telefon 041 248 84 03

E-Mail