Gebrauchsgegenstände

Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
Pflichten der Hersteller und Verkäufer
Merkblätter und Formulare

Tagtäglich kommen wir mit verschiedensten Gebrauchsgegenständen in Kontakt. Gebrauchsgegenstände dürfen die Gesundheit der Menschen nicht schädigen. Sämtliche Angaben über  Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen zudem den Tatsachen entsprechen. Die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände enthält die entsprechenden Vorschriften. Je nach ihrem Verwendungszweck werden Gebrauchsgegenstände in verschiedene Gruppen eingeteilt:

  • Lebensmittelkontakt: Bedarfsgegenstände wie Geschirr oder Lebensmittelverpackungen
  • Körperkontakt: Kosmetika, Tätowierungen, Piercings, Permanent-Make-up, Modeschmuck, Textilien etc.
  • Kontakt mit Kindern: Spielwaren, Produkte für Kleinkinder
  • Ausstattung von Wohnräumen: Teppiche, Vorhänge, Dekorartikel etc.
  • Verschiedenste Produkte wie Feuerzeuge, Kerzen, etc.

Gebrauchsgegenstände können unsere Gesundheit gefährden, wenn sie gesundheitsschädliche Stoffe abgeben, welche wir unter anderem über das Lebensmittel, dass sie umhüllen, die Haut oder die Schleimhäute aufnehmen können. 
Neben chemischen Gefahren können Gebrauchsgegenstände aber auch über unzureichende mechanische Eigenschaften, wie zum Beispiel bei Spielzeug, die Gesundheit vor allem von Kindern gefährden.

Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

Die allgemeinen Anforderungen für Gebrauchsgegenstände sind in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung umschrieben. Grundsätzlich gilt, dass Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit des Menschen nicht gefährden dürfen.

In den spezifischen Verordnungen sind die detaillierten Anforderungen umschrieben:

  • Bedarfsgegenstände
  • kosmetische Mittel
  • Spielzeuge
  • Gegenstände für den Humankontakt
  • Aerosolpackungen

Pflichten der Hersteller und Verkäufer

Betriebe, welche Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, verarbeiten, lagern, transportieren, kennzeichnen, importieren oder abgeben, unterstehen dem Lebensmittelgesetz und sind im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Dienstelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz überprüft dies im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit mit regelmässigen Produkt- und Prozesskontrollen.