Die allgemeinen Anforderungen für Gebrauchsgegenstände sind in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung umschrieben. Grundsätzlich gilt, dass Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit des Menschen nicht gefährden dürfen.
In den spezifischen Verordnungen sind die detaillierten Anforderungen umschrieben:
- Bedarfsgegenstände
- kosmetische Mittel
- Spielzeuge
- Gegenstände für den Humankontakt
- Aerosolpackungen