Lebensmittel

Jährlich konsumiert jede Schweizerin und jeder Schweizer rund 700 kg Nahrungsmittel. Unsere Dienststelle sorgt mit dem Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung dafür, dass diese sicher sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Anforderungen an Lebensmittel
Gesetzgebung
Pflichten der Betriebe
Meldepflicht
Selbstkontrolle
Amtliche Kontrollen
Merkblätter und Formulare

Anforderungen an Lebensmittel

Das Lebensmittelgesetz (LMG) definiert Lebensmittel als  «alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden».

Die Anforderungen an Lebensmittel werden im Lebensmittelgesetz umschrieben. Das Lebensmittelgesetz hat folgende vier Ziele (Art. 1 LMG):

  • die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
  • den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
  • die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
  • den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Das Lebensmittelgesetz umfasst jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. So auch das Kennzeichnen und Anpreisen wie auch die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Gesetzgebung

Gesetzgebung

Pflichten der Betriebe

Jeder, der eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausführt, beispielsweise einführt, herstellt oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Ware die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.

Meldepflicht

Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung.

Für Betriebe, welche oben genannte Tätigkeiten im Kanton Luzern ausführen, erfolgt diese Meldung an die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz. Dazu bitten wir Sie, das "Meldeformular für Lebensmittelbetriebe" vollständig auszufüllen und unterschrieben an unsere Stelle zu senden.

Von der Meldepflicht ausgenommen ist nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem.

Selbstkontrolle

Jeder, der eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausführt, beispielsweise einführt, herstellt oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Ware die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln. Dies wird als Pflicht zur Selbstkontrolle bezeichnet. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von dieser Selbstkontrolle.

Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind:

  • die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken
  • die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts beruhen
  • die Rückverfolgbarkeit
  • die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Verschiedene Branchen (beispielsweise Bäcker, Metzger, Milchverarbeiter oder Gastro) haben Leitlinien. Wird nach diesen Leitlinien vorgegangen, kann die gute Verfahrenspraxis sichergestellt werden.

Stellt ein Betrieb fest, dass von ihm abgegebene Lebensmittel die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen diese nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so ist die Lebensmittelkontrolle umgehend zu informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie  hier.

Amtliche Kontrollen

Die Lebensmittelkontrolle nimmt die vollzuglichen Aufgaben wahr und führt in Lebensmittelbetrieben Kontrollen durch. Diese dienen der Überprüfung, ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Bei Abweichungen werden Massnahmen zur Behebung der Fehler festgelegt. Die amtliche Kontrolle entbindet den Betrieb aber nicht von seiner Pflicht zur Selbstkontrolle. Auch diese wird im Rahmen unserer Tätigkeit überprüft.

Im Aussendienst wird mittels Inspektionen - den sogenannten Prozesskontrollen - der Zustand vor Ort festgestellt. Dabei können zudem amtliche Proben erhoben werden, welche in der sogenannten Produktkontrolle im Labor untersucht und rechtlich beurteilt werden.

Die Häufigkeit der Inspektionen wird risikobasiert festgelegt. Grundsätzlich bedeutet dies, dass Betriebe mit unbefriedigenden Ergebnissen häufiger und Betriebe mit guten Inspektionsresultaten seltener kontrolliert werden. Zudem werden kritische Betriebstypen häufiger kontrolliert als unkritische. Diese Inspektionen erfolgen in der Regel ohne Vorankündigung.

 

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