Kälteanlagen sind speziellen Regelungen unterworfen. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage muss gemeldet werden. Mit Kältemitteln darf nur umgehen, wer eine entsprechende Fachbewilligung besitzt oder wer unter Anleitung einer Person arbeitet, welche eine entsprechende Fachbewilligung besitzt.
Der Umgang mit Kältemitteln ist in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Anhang 2.10 Ziffer 3 der ChemRRV geregelt.
Seit dem 1. Dezember 2013 ist es nicht mehr notwendig für das Erstellen von Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kälteanlagen in Industrie oder Gewerbe, die mehr als 3 kg in der Luft stabile Kältemittel enthalten, eine kantonale Bewilligung zu beantragen. Diese Pflicht wird durch ein Verbot des Inverkehrbringens von Anlagen ab einer bestimmten Kälteleistung sowie ab einem bestimmten Treibhauspotenzial ihres Kältemittels (vgl. unten) abgelöst.
Wurde für das Erstellen von bestimmten stationären Anlagen vor dem 1. Dezember 2013 eine kantonale Bewilligung (PEBKA Bewilligung) erteilt, durfte die betreffende Anlage nur bis zum 31. Dezember 2016 erstellt werden.
Am 1. Dezember 2013 trat das Verbot für bestimmte Kühl-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln in Kraft und wurde seither mehrmals verschärft.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt ans BAFU:
www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/chemikalien/fachinformationen/chemikalien--bestimmungen-und-verfahren/kaeltemittel.html
chemicals@bafu.admin.ch