Abgeber und Händler
Chemikalien abgeben oder verkaufen heisst auch Verantwortung tragen. Je nach Gefährlichkeit ergeben sich verschiedene Pflichten: Kundeninformation, Ausschluss der Selbstbedienung, Meldung der Chemikalien-Ansprechperson etc.
So müssen Sie sich vor einem ersten Verkauf die folgenden Fragen beantworten:
- Welche Produkte darf ich verkaufen?
- Welche Einschränkungen gibt es?
- Wie dürfen Produkte angepriesen werden?
- Welche Informationen müssen an den Kunden weitergegeben werden?
- Welche Produkte sind frei verkäuflich? Welche Produkte unterliegen Verkaufseinschränkungen?
Und falls Ihre Firma Produkte importiert, umfüllt oder neu beschriftet, haben Sie zusätzlich sämtliche Pflichten einer Herstellerin zu übernehmen.
Abgabe an gewerbliche Kunden (Grosshandel)
Abgabe an Privatpersonen (Detailhandel)
Sachkenntnis
Chemikalien-Ansprechperson (CAP)
Online-Verkauf von Chemikalien
Werbung
Auskunftspflichten
Abgabe an gewerbliche Kunden (Grosshandel)
Händler, die Chemikalien an berufliche oder gewerbliche Abnehmer oder Wiederverkäufer abgeben, haben folgende Pflichten:
- Sorgfaltspflicht
- Beachtung von Abgabebeschränkungen und -verboten
- Abgabe von Sicherheitsdatenblättern an die Abnehmer
Wer Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche oder gewerbliche Endverbraucher abgibt, muss zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
- Information der Kunden über sichere Handhabung und korrekte Entsorgung
- Nachweis der Sachkenntnis
- Meldung der Chemikalienansprechperson
Abgabe an Privatpersonen (Detailhandel)
Händler, die Chemikalien an Privatpersonen verkaufen, haben folgende Pflichten:
- Sorgfaltspflicht
- Einhaltung von Abgabebeschränkungen und -verboten
Für den Verkauf von Chemikalien der Gruppe 2 oder Selbstverteidigungsprodukte im Detailhandel gelten zusätzlich diese Anforderungen:
- Nachweis der erforderlichenSachkenntnis
- Selbstbedienung ist verboten
- Kunden müssen über sicheren Gebrauch und ordnungsgemässe Entsorgung informiert werden
- Abgabeverbot an Minderjährige
- Meldung der Chemikalienansprechperson
Sachkenntnis
Was ist Sachkenntnis?
Die Sachkenntnispflicht gilt für Betriebe, welche
- Produkte der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucher abgeben
- Produkte der Gruppe 2 an Private abgeben
- Selbstverteidigungsprodukte (Pfeffersprays) an Private abgeben
Chemikalienansprechperson CAP
Betriebe, die als Hersteller (Art. 2 Bst. b ChemV) gefährliche Chemikalien verkaufen und Sicherheitsdatenblätter erstellen müssen oder Fachbewilligungen bzw. Sachkenntnis benötigen, müssen die Ansprechperson unaufgefordert den Vollzugsbehörden in ihrem Kanton mitteilen. Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen ihre Chemikalien-Ansprechperson auf Anfrage bekannt geben - Mitteilung Chemikalienansprechperson
Online Verkauf von Chemikalien
Beim Verkauf von Chemikalien, welche an private Verwenderinnen abgebgeben werden, ohne dass diese die Etikette vor dem Kauf betrachten können, verlangt die Chemikaliengesetzgebung die Angabe von Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Produktes.
Zudem dürfen einige Chemikalien nicht oder nur unter gewissen Bedingungen an Privatpersonen und berufliche Verwender verkauft werden. Diese besonderen Abgabevorschriften der Gruppe 1 und 2 sind auch beim Versand der Produkte verpflichtend. Für die Abgabe an berufliche Verwender wird auf das chemsuisse Merkblatt A05 "Grosshandel mit Chemikalien" verwiesen.
Die Abgabevorschriften werden über die Gruppen 1 und 2 chemsuisse Merkblatt C07 "Definition der Chemikaliengruppen" bestimmt.
Werbung
Unerlaubte Aussagen
Aussagen, die dazu führen, dass die Gefährlichkeit eines Produkts unterschätzt oder seine Umweltverträglichkeit überbewertet wird, sind nicht erlaubt. Begriffe wie «ungiftig» oder «unschädlich» sind für gefährliche Stoffe und Gemische sowie für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel unzulässig. Umweltbezogene Aussagen wie «abbaubar» oder «umweltfreundlich» müssen ausreichend begründet werden und dürfen nicht im Widerspruch zur Gesamtgefährlichkeit des Produkts stehen.
Auskunftspflichten
Auf Anfrage von Kunden besteht eine Auskunftspflicht über folgende Arten von Stoffen in gewissen Produkten:
- Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Gegenständen
- Biozid wirkende Stoffe in behandelten Waren
Die Auskünfte sind innert 45 Tagen zu erteilen.