Verwender und Umgang

Sorgfaltspflicht

Alle Personen, die Chemikalien verwenden, müssen sorgfältig damit umgehen - Sorgfaltspflicht. Das heisst, man muss die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien beachten und die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erforderlichen Massnahmen treffen. Als Grundlage dienen die Informationen der Herstellerin auf der Verpackung (Etikette, Gebrauchsanweisung) sowie – für berufliche oder gewerbliche Anwender – das Sicherheitsdatenblatt. Zudem müssen die Hinweise der Abgeberin beachtet werden, wenn man eine Chemikalie kauft oder erhält.

Pflichten der beruflichen Anwenderin von Chemikalien

Für die sichere Anwendung müssen Etiketten und Sicherheitsdatenblätter beachtet werden. Einige Anwendungen verlangen eine spezielle Ausbildung (Fachbewilligung) und eine Kontaktperson (Chemikalienansprechperson CAP) muss den kantonalen Behörden mitgeteilt werden.

  • Einhaltung der Sorgfaltspflicht
  • Vorschriftsgemässe Aufbewahrung und Lagerung
  • Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter
  • Notwendige Fachbewilligung für die berufliche Ausübung folgender Tätigkeiten: Badewasserdesinfektion, Schädlingsbekämpfung, Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln sowie beim Umgang mit Kältemitteln.
  • Meldung der Chemikalienansprechperson (CAP) bei gewissen Fachbewilligungen

Fachbewilligungen

Für den beruflichen Umgang mit umweltgefährdenden oder giftigen Chemikalien ist eine entsprechende Fachbewilligung erforderlich. Sie gilt in der ganzen Schweiz.
Liste Trägerschaften und Prüfungsstellen für Fachbewilligungen
Liste der anerkannten Ausbildungsabschlüsse

Die folgenden Tätigkeiten dürfen nur unter Anleitung einer Person mit einer Fachbewilligung durchgeführt werden. Bestimmte Ausbildungen, Kurse oder Berufserfahrung berechtigen zu einer Fachbewilligung.
Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern
Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmittel
Schädlingsbekämpfung für Dritte
Umgang mit Kältemitteln
Verwendung von Holzschutzmitteln
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaft und im Gartenbau
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Waldwirtschaft
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen 

Aufbewahrung Sicherheitsdatenblätter (SDB)

Die berufliche Verwenderin oder die Händlerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.

Lagerung gefährlicher Stoffe

Die Lagerung von chemischen Stoffen wird in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt. Dabei spielt nicht nur die Art und Menge der Stoffe eine wichtige Rolle. Auch die Lagerung selber, der Ort, wo sich das Lager befindet, die vorhandene Schutzausrüstung, die Umgebung und weitere Punkte sind bei der Sicherheitsüberprüfung eines Lagers zu berücksichtigen.
Wir betrachten den nachfolgenden Leitfaden als wertvolle Entscheidungshilfe bei der Beurteilung und Planung von Lagern für gefährliche Stoffe.
Der Leitfaden soll einen umfassenden Überblick über die wichtigsten sicherheitsrelevanten Aspekte bei der Lagerung gefährlicher Stoffe geben und damit ermöglichen, gefährliche Stoffe besser zu erkennen, deren Lagerung zu optimieren und die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Lagerung gefährlicher Stoffe - Leitfaden für die Praxis

Allgemeinverfügungen - Notfallzulassungen Pflanzenschutzmittel

Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation werden gewährt, wenn eine Gefahr für die Pflanzengesundheit nicht anders abgewehrt werden kann. Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist. Hier geht's zu den Notfallzulassungen ...

Tipps für den Anwender

Lassen Sie sich über die Wirkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.

  • Überprüfen Sie das Einsatzgebiet Ihrer Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelverzeichnis.
    Produkte, die sich nicht auf dieser Liste befinden, dürfen nicht eingesetzt werden.
  • Wege und Plätze dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden!
  • Ebenfalls verboten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Gewässerschutzzone.
  • Wer gewerbsmässig  mit Pflanzenschutzmitteln arbeitet, benötigt eine entsprechende Fachbewilligung (z.B. Gärtner, Landwirte, Hauswarte, usw.).

Weitere Infos finden Sie unter:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Pflanzenschutz - Kanton Luzern
Gewässer - Kanton Luzern