Verwender und Umgang
Sorgfaltspflicht
Alle Personen, die Chemikalien verwenden, müssen sorgfältig damit umgehen -
Sorgfaltspflicht. Das heisst, man muss die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien beachten und die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erforderlichen Massnahmen treffen. Als Grundlage dienen die Informationen der Herstellerin auf der Verpackung (Etikette, Gebrauchsanweisung) sowie – für berufliche oder gewerbliche Anwender – das Sicherheitsdatenblatt. Zudem müssen die Hinweise der Abgeberin beachtet werden, wenn man eine Chemikalie kauft oder erhält.
Pflichten der beruflichen Anwenderin von Chemikalien
Für die sichere Anwendung müssen Etiketten und Sicherheitsdatenblätter beachtet werden. Einige Anwendungen verlangen eine spezielle Ausbildung (Fachbewilligung) und eine Kontaktperson (Chemikalienansprechperson CAP) muss den kantonalen Behörden mitgeteilt werden.
- Einhaltung der Sorgfaltspflicht
- Vorschriftsgemässe Aufbewahrung und Lagerung
- Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter
- Notwendige Fachbewilligung für die berufliche Ausübung folgender Tätigkeiten: Badewasserdesinfektion, Schädlingsbekämpfung, Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln sowie beim Umgang mit Kältemitteln.
- Meldung der Chemikalienansprechperson (CAP) bei gewissen Fachbewilligungen
Aufbewahrung Sicherheitsdatenblätter (SDB)
Die berufliche Verwenderin oder die Händlerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.
Lagerung gefährlicher Stoffe
Die Lagerung von chemischen Stoffen wird in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt. Dabei spielt nicht nur die Art und Menge der Stoffe eine wichtige Rolle. Auch die Lagerung selber, der Ort, wo sich das Lager befindet, die vorhandene Schutzausrüstung, die Umgebung und weitere Punkte sind bei der Sicherheitsüberprüfung eines Lagers zu berücksichtigen.
Wir betrachten den nachfolgenden Leitfaden als wertvolle Entscheidungshilfe bei der Beurteilung und Planung von Lagern für gefährliche Stoffe.
Der Leitfaden soll einen umfassenden Überblick über die wichtigsten sicherheitsrelevanten Aspekte bei der Lagerung gefährlicher Stoffe geben und damit ermöglichen, gefährliche Stoffe besser zu erkennen, deren Lagerung zu optimieren und die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Lagerung gefährlicher Stoffe - Leitfaden für die Praxis
Allgemeinverfügungen - Notfallzulassungen Pflanzenschutzmittel
Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation werden gewährt, wenn eine Gefahr für die Pflanzengesundheit nicht anders abgewehrt werden kann. Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist. Hier geht's zu den Notfallzulassungen ...
Tipps für den Anwender
Lassen Sie sich über die Wirkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
- Überprüfen Sie das Einsatzgebiet Ihrer Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelverzeichnis.
Produkte, die sich nicht auf dieser Liste befinden, dürfen nicht eingesetzt werden.
- Wege und Plätze dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden!
- Ebenfalls verboten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Gewässerschutzzone.
- Wer gewerbsmässig mit Pflanzenschutzmitteln arbeitet, benötigt eine entsprechende Fachbewilligung (z.B. Gärtner, Landwirte, Hauswarte, usw.).
Weitere Infos finden Sie unter:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Pflanzenschutz - Kanton Luzern
Gewässer - Kanton Luzern