Hersteller und Importeure
Pflichten Hersteller/Importeur (Inverkehrbringer) / Selbstkontrolle
Das Inverkehrbringen von chemischen Produkten erfolgt in Selbstkontrolle der Herstellerin und damit in deren Verantwortung. Für bestimmte chemische Produkte gilt jedoch eine Melde-, Anmelde- oder eine Zulassungspflicht.
Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auf der Homepage der Anmeldestelle Chemikalien - Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien.
Einstufung
Bei der Einstufung wird geprüft, wie gefährlich ein Stoff oder Gemisch ist, und es wird einer passenden
Gefahrenklasse zugeordnet.
Verpackung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen so verpackt werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Durch die Verpackung darf weder das Leben und die Gesundheit von Menschen noch die Umwelt gefährdet werden - Anforderungen an eine sichere Verpackung.
Die Verpackung darf z.B. nicht die Neugier von Kindern wecken und muss auch sehbehinderte Menschen schützen. Für bestimmte gefährliche Produkte, die an die private Verwenderin abgegeben werden, sind zudem kindersichere Verschlüsse und/oder tastbare Warnzeichen vorgeschrieben.
Kennzeichnung (Etikette)
Die Kennzeichnung von chemischen Produkten enthält die wichtigsten Informationen für einen sicheren Umgang. Sie gibt Auskunft über die möglichen Gefahren, anzuwendende Schutzmassnahmen und das Vorgehen im Unglücksfall.
Weitere Informationen zur Erstellung der Kennzeichnung finden Sie bei der «Anmeldestelle Chemikalien».
Für Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Wasch- und Reinigungsmittel gelten weitere Anforderungen, die in den jeweiligen Spezialgesetzgebungen ausgeführt sind - siehe Merkblätter chemsuisse
Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) oder Material Safety Data Sheet ist ein Instrument zur Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische. Es wird benutzt um dem berufsmässigen Verwender, die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln.
SDB müssen dem Kunden mit der 1. Lieferung zur Verfügung gestellt werden (diese werden oft auch für ungefährliche Produkte erstellt). SDB müssen gemäss EU-REACH-Verordnung (1907/2006), Anhang II erstellt werden. Sie müssen dem schweizerischen Recht angepasst und regelmässig aktualisiert werden. Weitere Details finden Sie in der Wegleitung «Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz».
Produkteregister Chemikalien (RPC)
Das Produkteregister wird von der Anmeldestelle Chemikalien im Auftrag der Bundesämter BAG, BAFU, BLW und des Seco betrieben.
Es enthält Informationen über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von chemischen Produkten und gibt auch Auskunft über die verantwortlichen Inverkehrbringer in der Schweiz.
In erster Linie dient das Produkteregister der Notfallauskunft bei Vergiftungen. Zu diesem Zweck kann das Tox Info Suisse auf die Daten im Produkteregister zugreifen.
Fragen und Antworten zum Produkteregister
Recherche im öffentlichen Produkteregister (RPC)
Werbung
Unerlaubte Aussagen
Aussagen, die dazu führen, dass die Gefährlichkeit eines Produkts unterschätzt oder seine Umweltverträglichkeit überbewertet wird, sind nicht erlaubt. Begriffe wie «ungiftig» oder «unschädlich» sind für gefährliche Stoffe und Gemische sowie für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel unzulässig. Umweltbezogene Aussagen wie «abbaubar» oder «umweltfreundlich» müssen ausreichend begründet werden und dürfen nicht im Widerspruch zur Gesamtgefährlichkeit des Produkts stehen.
Biozidprodukte
Werbung für Biozidprodukte muss stets die Standardhinweise «Biozidprodukte vorsichtig verwenden» und «Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen» enthalten. Es dürfen ausschließlich zugelassene Biozidprodukte verkauft und beworben werden.
Pflanzenschutzmittel
Werbung für Pflanzenschutzmittel muss stets die Standardhinweise «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden» und «Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen» enthalten. Es dürfen ausschließlich zugelassene Pflanzenschutzmittel verkauft und beworben werden.
Wegleitung Werbung und Marketing für Chemikalien
Beschränkungen und Verbote
Einige Chemikalien unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder inakzeptabler Risiken bei ihrer Verwendung besonderen Verboten und Beschränkungen.
Einschränkungen und Verbote nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Biozide
Was ist ein Biozidprodukt?
Biozidprodukte werden eingesetzt, um Organismen (z. B. Insekten, Ratten, Pilze, Mikroben, Viren) zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen, die lästig sind oder Schäden verursachen können.
Es werden 22 verschiedene Biozid-Produktarten unterschieden.
Biozide zur Desinfektion offener Wunden gehören in die Kategorie der Heilmittel.
Biozid wirkende Produkte, die beim Anbau von Pflanzen verwendet werden, gelten als Pflanzenschutzmittel. Sie unterstehen einer eigenen Gesetzgebung.
Jedes Produkt, das mit desinfizierender oder tötender Wirkung angepriesen wird, muss alle Forderungen der Biozidprodukteverordnung erfüllen.
Biozidprodukte müssen speziell gekennzeichnet werden.
Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel (PSM) sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind:
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen
- in einer anderen Weise als ein Wirkstoff die Lebenswege von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregulatoren)
- unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen
Pflanzenschutzmittel dürfen erst importiert, angewendet oder verkauft werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung kann entweder durch ein reguläres Bewilligungsverfahren, die Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen oder durch die Aufnahme in die Liste, der in der Schweiz zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel erfolgen.
zugelassene Pflanzenschutzmittel
nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel
Dünger
Für die Zulassung von Düngern ist das
Bundesamt für Landwirtschaft BLW zuständig.
Dünger haben den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern. Sie fördern das Wachstum der Pflanzen, erhöhen ihren Ertrag oder verbessern ihre Qualität.
Es wird zwischen registrierungspflichtigen und bewilligungspflichtigen Düngern unterschieden.
Dünger müssen zudem von den Unternehmen im Produkteregister Chemikalien (RPC) eingetragen werden.
Anforderungen für die Zulassung von Düngern:
Wegleitung Düngerrecht: Kennzeichnung von Düngern