Die Hygieneverordnung besagt, dass Personen, die an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden, der Zugang zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, verboten ist.
Die verantwortliche Person eines Betriebs muss sicherstellen, dass die Angestellten sie informieren, wenn sie an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragbar ist oder wenn dafür verdächtige Symptome vorhanden sind (beispielsweise Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall).
Besteht der Verdacht, dass in einem Betrieb Lebensmittel vorhanden sind, die mit Keimen einer durch Lebensmittel übertragbaren Erkrankung kontaminiert sein könnten, so sind die betroffenen Warenlose umgehend zu sperren und die Lebensmittel zu untersuchen.
Treten in einem Betrieb bei mehreren Personen gleichzeitig durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten auf, so ist dies der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden (siehe Kontakt nebenstehend).