Lebensmittelkontrolle und
Verbraucherschutz

Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen.

Notfall Lebensmittel

Gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Erkrankungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln sind Notfälle und fordern unmittelbaren Handlungsbedarf. Im Folgenden finden Sie für das Vorgehen in solchen Fällen Informationen und Kontaktdaten.

  • Lebensmittelassoziierte Erkrankungen

    Die Hygieneverordnung besagt, dass Personen, die an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden, der Zugang zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, verboten ist.

    Die verantwortliche Person eines Betriebs muss sicherstellen, dass die Angestellten sie informieren, wenn sie an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragbar ist oder wenn dafür verdächtige Symptome vorhanden sind (beispielsweise Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall).

    Besteht der Verdacht, dass in einem Betrieb Lebensmittel vorhanden sind, die mit Keimen einer durch Lebensmittel übertragbaren Erkrankung kontaminiert sein könnten, so sind die betroffenen Warenlose umgehend zu sperren und die Lebensmittel zu untersuchen.

    Treten in einem Betrieb bei mehreren Personen gleichzeitig durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten auf, so ist dies der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden (siehe Kontakt nebenstehend).

  • Gesundheitsgefährdende Lebensmittel

    Gesundheitsgefährdend sind Lebensmittel, die bezüglich mikrobiologischen oder chemischen Parameter nicht sicher sind. Solche Lebensmittel eignen sich keinesfalls für den Verzehr und müssen in der Regel vernichtet werden.

  • Rücknahmen und Rückruf

    Stellt die verantwortliche Person fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel abgegeben wurden, so muss sie die betroffenen Lebensmittel sofort vom Markt zurücknehmen (Rücknahme) oder gar zurückrufen (Rückruf). In solchen Fällen muss die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich informiert werden. Das Vorgehen ist in Art. 84 der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände geregelt.

    Beachten Sie die Homepage des BLV (unter dem Register "im Detail" und "Formulare" am Ende der Homepage finden Sie weitere hilfreiche Informationen)

     

     

     

     

Notfall Chemikalien

Bei Notfällen gilt es, sofort zu reagieren! Unsere Ratschläge können Ihnen helfen, die Situation einzuschätzen und Massnahmen zu ergreifen. Im Zweifelsfall und bei schweren Unfällen sollten Sie sich umgehend mit einem Arzt oder dem Tox Info Suisse Tel.-Nr. 145 in Verbindung setzen.

  • Was muss ich dem Tox Info Suisse bei Vergiftungsverdacht mitteilen?

    Wer
    Alter, Gewicht, Geschlecht der betreffenden Person, Telefonnummer für Rückruf.

    Was
    Alles, was Sie über die betreffende Substanz oder das Produkt sagen können.

    Wieviel
    Versuchen Sie, die maximal mögliche aufgenommene Menge abzuschätzen.

    Wann
    Versuchen Sie, die seit dem Vorfall verstrichene Zeit abzuschätzen.

    Was noch
    Erste beobachtete Symptome? Erste getroffene Massnahmen?

Lebensmittel

Trinkwasser

  • Was ist bei einer Fäkalverunreinigung des Trinkwassers zu beachten?

    Verunreinigungen, welche durch Befunde an Indikatorkeimen (Escherichia coli und Enterkokken) angezeigt werden, deuten auf eine Beeinflussung des Trinkwassers mit Jauche oder Kanalisationswasser hin. Bei einer stärkeren Verunreinigung (Faustregel: ≥5 keimbildenden Kolonien pro 1 dl) kann eine gesundheitliche Gefährdung beim Genuss dieses Wassers oder der damit hergestellten Speisen nicht ausgeschlossen werden.

    Die Ursache dieser Verunreinigung ist abzuklären. Von der direkten Nutzung des Trinkwassers ist abzusehen bis mit Nachkontrollen belegt werden kann, dass das Wasser den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht. Allfällige weitere Wasserbezüger sind zu informieren, dass für die Zubereitung von Speisen auf Zusehen hin nur abgekochtes Wasser zu verwenden ist.

    Trinkwasserversorgungen ergreifen die nötigen Massnahmen (z.B. Information der Trinkwasserbezüger, Erlass einer Abkochvorschrift) gemäss ihrer Notfalldokumentation.

  • Wo erhalte ich Informationen über die Qualität des Trinkwassers in meiner Gemeinde?

    Gemäss Trinkwasserverordnung muss eine Wasserversorgung die Trinkwasserbezüger regelmässig über die Qualität des Trinkwassers informieren. Dies kann mittels Zeitung, Gemeindeinfo, Internet, Anschlagbrett etc. erfolgen. Sollten Sie die Information über die Trinkwasserqualität nicht erhalten haben, empfehlen wir die Wasserversorgung oder die Gemeinde zu kontaktieren.

  • Beim Öffnen des Wasserhahnes ist das Wasser rotbraun gefärbt. Ist das gesundheitsschädlich?

    Die Verfärbung dürfte durch Rostpartikel begründet sein. Dies ist in erster Linie ein ästhetisches Problem. Kräftiges Spülen der Leitung (allenfalls Perlator abschrauben) sollte Abhilfe bringen. Generell sollte vor dem Genuss eines "Hahnenburgers" die Leitung kurz gespült werden, so dass abgestandenes Leitungswasser (Stagnationswasser) verworfen wird.

  • Untersucht die Dienststelle Lebensmittelkontrolle auch Privatproben?

    Ja, weitere Informationen finden Sie hier.

Badewasser

Chemikalien

  • Was ist das Produkteregister?

    Das Produkteregister wird von der Anmeldestelle Chemikalien im Auftrag der Bundesämter BAG, BAFU, BLW und des Seco betrieben. Es enthält Informationen über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von chemischen Produkten. Es gibt auch Auskunft über die verantwortlichen Inverkehrbringer in der Schweiz.

    Das Register dient in erster Linie der Notfallauskunft bei Vergiftungen. Zu diesem Zweck kann das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (Tox Info Suisse) auf diese Daten zugreifen. Nicht vertrauliche Angaben sind auf dem Internet öffentlich zugänglich.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht und dem Produkteregister finden Sie auf unserem Merkblatt.

Gebrauchsgegenstände

  • Ich möchte Kosmetika herstellen und verkaufen. Was muss ich beachten? Brauche ich eine Bewilligung/Registration?

    Die Anforderungen an Kosmetika sind in erster Linie in der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel geregelt.
    Kosmetika müssen sicher, d.h. gesundheitlich unbedenklich sein. Die Produktion hat nach der guten Herstellungspraxis zu erfolgen. Sie müssen hinsichtlich der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Anpreisung (Werbung) den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen.

    Eine eigentliche Registrierung oder Bewilligung brauchen Sie nicht. Als Herstellerin müssen Sie aber für Ihre Produkte eine Produkteinformationsdatei erstellen oder erstellen lassen (Art. 5 VKos). Die VKos sieht hier für handwerklich hergestellte Produkte, die lokal und im kleinen Rahmen vertrieben werden, Erleichterungen vor. Dies muss jedoch für jeden Einzelfall beurteilt werden.

Berufsbildung

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

Meyerstrasse 20

6002 Luzern

Telefon 041 248 84 03

E-Mail

NOTFÄLLE

In Notfällen erreichen Sie uns ausserhalb der Bürozeiten über den Notruf 117 der Polizei.
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