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Lebensmittelkontrolle und
Verbraucherschutz

Tabakprodukte

Produkte wie Zigaretten, Zigarren, Snus oder elektronische Zigaretten können ein Risiko für die Gesundheit darstellen. Um vor diesen schädlichen Auswirkungen zu schützen, hat der Bund Vorgaben und Anforderungen festgelegt. Diese bezwecken zudem den Schutz von Minderjährigen und sollen den Konsum dieser Produkte verringern.

Anforderungen

Die nachfolgenden Themengebiete werden durch die Tabakproduktegesetzgebung geregelt:

  • Zusammensetzung und Emissionen
  • Verpackungen
  • Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
  • Abgabeverbot an Minderjährige
  • Pflichten der Unternehmen und Einfuhrbeschränkungen

Die Anforderungen gelten für folgende Produkte:

Produktekategorie

Beispiele

Tabakprodukte zum Rauchen

Zigaretten, Zigarren, Pfeifentabak, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak

Tabakprodukte zum Erhitzen

Tabakstäbchen, pflanzliche Produkte zum Erhitzen ohne Tabak

Tabakprodukte zum oralen Gebrauch oder zum Schnupfen

Kautabak, Snus, Schnupftabak

nikotinhaltige Produkte ohne Tabak

Nikotinbeutel, nikotinhaltige Produkte zum Schnupfen ohne Tabak

pflanzliche Rauchprodukte ohne Tabak

Kräuterzigaretten, Hanf mit geringem THC-Gehalt, Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen wie Gels und Cremes

elektronische Zigaretten

elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin, Nachfüllmaterial mit und ohne Nikotin

Pflichten der Betriebe: Selbstkontrolle

Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, abgibt oder einführt, muss eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei Abweichungen müssen umgehend die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Selbstkontrolle muss dokumentiert und regelmässig aktualisiert werden. Auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden muss sie vorgelegt werden.

Meldepflicht

Alle Hersteller und Importeure von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten in der Schweiz müssen ihre Produkte hier registrieren.

Amtliche Kontrollen

Im Kanton Luzern überwacht die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz die Einhaltung des Tabakproduktegesetzes und die Erfüllung der Pflicht zur Selbstkontrolle. Wenn bei ihren amtlichen Kontrollen Mängel festgestellt werden, verfügt sie die nötigen Korrekturmassnahmen. Die Kontrolle entbindet die Betriebe nicht von der Selbstkontrolle. Zur Sicherstellung das Abgabeverbotes an unter 18-jährige Jugendliche werden zudem Testkäufe durchgeführt.